1. Geltung
1.1 Alle unsere Angebote, Annahmen und Auftragsbestätigungen von Kundenbestellungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber‘‘ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Annahmen und Auftragsbestätigungen von Kundenbestellungen, Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden, sofern und soweit wir nicht anderen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Auftraggebern ist der schriftlich abgeschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax; im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
2.4 Angaben unsererseits zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5 Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkten, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen unsererseits diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, oder wenn Vertragsverhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
Preisgrundlagen, Preisanpassung, Verpackung
3.1 Die Preise gelten in Euro zzgl. der bei Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk inklusive Verpackung. Aufträge, für die wir nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart haben, werden zu den am Liefertag gültigen Listenpreisen berechnet. Tritt eine Veränderung der Löhne oder Gehälter, der Material- oder Energiekosten bis zum Liefertage ein, behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor, sofern wir zu dem Auftraggeber in einem Dauerschuldverhältnis stehen oder Lieferfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss vereinbart sind. Erhöhen sich im Preis eingeschlossene Nebenkosten, wie Verpackungskosten etc. nach Absendung der Auftragsbestätigung oder entstehen solche neu, trägt der Auftraggeber die Mehrkosten. Sofern eine Preisanpassung für einen der Vertragspartner nicht möglich oder zumutbar ist, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Ersatzansprüche richten sich nach Maßgabe der Ziff. 10.
3.2 Im Rahmen der uns betreffenden Verpflichtung gemäß der Verpackungsverordnung nehmen wir Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen zurück; die Verpackungen können an uns zur Entsorgung zurückgegeben werden. Weitere Entsorgungsleistungen, auch kostenmäßige Beteiligung hieran, übernehmen wir nicht.
4. Lieferfristen, Liefertermine, höhere Gewalt, Teillieferung, Verzugsschaden
4.1 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Rechte wegen verzögerter oder ausgebliebener Lieferung kann der Auftraggeber gegen uns erst gelten machen, wenn eine uns gesetzte angemessene Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss, verstrichen ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle vereinbarten oder sonst erforderlichen Voraussetzungen vom Auftraggeber erfüllt und alle Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind. Bei Abholung der Lieferung durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit eingehalten, wenn die Abholbereitschaft der Lieferung gemeldet ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Bei späteren Vertragsänderungen, die sich auf die Lieferzeit auswirken können, verlängert sich diese entsprechend, sofern nicht besondere schriftliche Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
4.2 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Sofern dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
4.3 Gegenüber Unternehmern erfolgt der Vertragsabschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die unrichtige und/oder Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern.
4.4 Wir sind zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn die Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlich bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
4.5 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadenersatz nach Maßgabe der Ziff. 10 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.
5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang, Abnahme
5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 42799 Leichlingen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
5.2 Jeglicher Warenversand geschieht auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Art der Versendung liegt in unserem pflichtgemäßen Ermessen, wobei wir besondere Wünsche des Auftraggebers möglichst berücksichtigen.
5.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
5.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
5.5 Auf Verlangen des Auftraggebers sind wir bereit, für diesen und auf dessen Kosten eine Transportversicherung abzuschließen. Nachweislich entstandener Bruch aus unseren Warenlieferungen ist uns sofort nach Erhalt der Warenlieferung anzuzeigen.
5.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn: die Lieferung und – sofern wir auch die Installation schulden – die Installation abgeschlossen ist, wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach Ziff. 5.3 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind) oder der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
6. Beschaffenheit
Handelsübliche oder geringfügige technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Farbe oder sonstiger Eigenschaften der Liefergegenstände sowie technische Neuerungen, welche die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Liefergegenstände nicht berühren, können nicht beanstandet werden, sofern eine konkrete Beschaffenheit der Liefergegenstände nicht vereinbart ist und der Liefergegenstand sich zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung eignet. Eine Beschaffenheit gilt nur dann als vereinbart, wenn wir derartige Angaben ausdrücklich schriftlich zusichern.
7. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
7.1 Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart, zahlbar innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum [rein netto].
7.2 Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, Zahlungsschwierigkeiten beim Auftraggeber aufkommen oder uns Umstände bekannt werden, die generell geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, beispielsweise er seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder für alle vom Auftraggeber noch nicht erfüllten Verträge nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Das Recht zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Auftraggebers verlangen. Der Auftraggeber ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.
7.3 Der Auftraggeber kann wegen eigener Ansprüche gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, soweit seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8. Gewährleistung, Sachmängel
8.1 Für Auftraggeber, die Unternehmer sind, beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen Liefergegenständen ein Jahr ab Lieferung der Ware mit Ausnahme von den in § 309 Nr. 7 a) und b) BGB bezeichneten Rechten und Rechtsgütern. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 445 lit. b) (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, einer Garantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt.
8.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstands oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels von jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in Ziff. 2.3 bestimmten Weise zugegangen ist. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des güns-tigsten Versandweges; dies gilt nicht soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
8.3 Mängel, die innerhalb der Mängelgewährleistungsfrist auftreten und rechtzeitig gerügt werden, beseitigen wir wahlweise durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Diese Pflicht umfasst auch die zur gewählten Art der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 2 und 3 BGB. Ist die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht dem Auftraggeber das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu. Neben dem Rücktritt steht ihm kein Schadenersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
8.4 Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns gem. §§ 445 lit. a, 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.
8.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl die Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.
8.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8.7 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
9. Schutzrechte
9.1 Wir stehen nach Maßgabe der Regelungen unter dieser Ziffer dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls gegen ihn Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
9.2 In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen der Beschränkung der Ziff. 10 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
9.3 Bei Rechtsverletzungen durch unsererseits gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder diese Ansprüche an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
10. Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens
10.1 Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Mangelhaftung oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer eingeschränkt.
10.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz-, und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
10.3 Soweit wir dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
10.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag bis maximal 100.000,00 EUR je Versicherungsfall und das Zweifache dieser Summe für alle derartigen Fälle eines Versicherungsjahres beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Für das Betriebshaftpflichtrisiko gilt als Höchstersatzleistung der Betrag von 10.000.000,00 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Für Produktehaftpflichtrisiko beträgt der Höchstsatz 10.000.000,00 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Für das erweiterte Produktehaftpflichtrisiko beträgt die Höchstersatzleistung 511.292,00 EUR je Versicherungsfall und das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres und zwar im Rahmen der Sachschaden-Versicherungssumme gemäß dem voranstehenden Absatz.
10.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen unserer Firma.
10.6 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
10.7 Die Einschränkungen dieser Ziffer gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldo-Forderungen aus Kontokorrent, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit der Sicherheitswert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 30% übersteigt. Die Sicherheiten bleiben insbesondere solange bestehen, bis wir z. B. im Rahmen etwaiger Scheck-Wechsel-Verfahren, die wir nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen akzeptieren, von jeder Wechselverbindlichkeit befreit sind.
11.2 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser alleiniges Eigentum. Einbau, Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Auftraggeber schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsanrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung ab und verwahrt diesen ausscheidbar von sonstigen Waren als unser Treuhänder mit kaufmännischer Sorgfalt. Gleiches gilt für den Fall, dass unsere Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird. Das aufgrund eines Einbaus oder einer Be- oder Verarbeitung oder durch Verbindung für uns entstehende Eigentum oder Miteigentum ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der vorliegenden Bedingungen.
11.3 Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware nur im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsgangs veräußern, be- oder verarbeiten oder mit Ware anderer Herkunft verbinden. Eine Veräußerung ist nur im Wege des Verkaufs und nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Forderungen des Auftraggebers aus dem Veräußerungsgeschäft gem. Ziff. 9.4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht befugt; er darf sie weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Einwirkungen von dritter Seite, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich anzuzeigen.
11.4 Alle Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gehen bereits mit dem Abschluss des betreffenden Vertrages auf uns über und zwar gleich, ob die Ware ohne oder nach einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch in Höhe des Anteils, zu dem wir gemäß Ziff. 11.2 Miteigentum erworben haben. Entsprechend Ziff. 11.2 ist daher stets auf Grundlage der Rechnungswerte der volle, dem Auftraggeber zustehende Forderungsbetrag einschließlich Gewinnanteil etc. an uns anteilig abgetreten. Mit abgetreten ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung sind sämtliche Neben- und Sicherungsrechte aus der Veräußerung einschließlich Wechseln, Schecks sowie Ansprüchen auf Auszahlung von Akkreditiverlösen. Dies gilt auch im Hinblick auf etwaige Saldo-Forderungen einschließlich des Schluss-Saldos, falls Forderungen aus einer Weiterveräußerung durch den Kunden in ein mit sei-nen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis aufgenommen werden. Der Auftraggeber darf die abgetretenen Forderungen einziehen. Wir können diese Befugnis widerrufen, wenn der Auftraggeber eine uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder bei Verletzung der in Ziff. 11 geregelten Pflichten. Für diesen Fall behalten wir uns vor, die Abnehmer des Auftraggebers von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers erlischt ohne Weiteres, wenn er seine Zahlungen einstellt, wenn gegen ihn zwangsvollstreckt, wenn er vom Gericht zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert wird oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird, oder wenn er sich um einen außergerichtlichen Vergleich bemüht. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretungen anzuzeigen, uns die Schuldner und die von ihnen geschuldeten Beträge bekannt zu geben und uns alle Unterlagen, die wir zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung benötigen, auszuhändigen.
11.5 Bei Pflichtverletzung, insbesondere bei Pflichtverletzung der in Ziff. 11 geregelten Pflichten oder im Falle des Verzuges sind wir – neben sonstigen Rechten – zur Rücknahme der Ware berechtigt. Nach Rücknahme haben wir innerhalb angemessener Frist dem Auftraggeber gegenüber zu erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf unsere Forderungen zu verwerten. Treten wir vom Vertrag zurück, können wir einen pauschalierten Schadenersatz von 25% des Netto-Kaufpreises verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auch einen weitergehenden Schaden können wir geltend machen.
12. Aufstellung und Montage
Sofern wir die Aufstellung und/oder Montage schulden, gilt:
12.1 Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereitzustellen:
Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige nicht auf die Installation von BÄRO-Lampen, -leuchten oder -einrichtungen bezogene Nebenarbeiten einschließlich der dafür benötigten Baustoffe, Energie, Wasser und Gas einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle inkl. allgemeiner Beleuchtung sowie Vorhaltung der für die Installation erforderlichen elektrischen Leitungen und ausreichende elektrische Ausstattung (Volt, Watt).
12.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile am Ort sein und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der von uns gestellten Kräfte begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
12.3 Verzögern sich unsere Arbeiten durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten der Wartezeit zusätzlich zu tragen.
12.4 Wir haften nicht für Arbeiten des von uns gestellten Personals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die betreffenden Arbeiten von Auftraggebern veranlasst sind. Im Übrigen richtet sich die Haftung des von uns gestellten Personals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen nach Ziff. 10.
12.5 Die Vergütung der Montageleistungen erfolgt auf der Grundlage unserer jeweils gültigen Preisliste. Reisekosten, Vorbereitungs- sowie etwaige Kosten für den Transport des Handwerkzeugs sind gesondert zu entrichten.
13. Auslandsgeschäfte, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, ergänzende Bedingungen, Teilnichtigkeit
13.1 Die Bedingungen gelten vollumfänglich auch für Auslandsgeschäfte. Soweit einzelne Regelungen trotz der nachfolgenden Rechtswahlklausel aufgrund zwingender Vorschriften ausländischen Rechts nicht durchsetzbar sein sollten, verpflichtet sich der Auftraggeber, daran mitzuwirken, dass wir so gestellt werden, wie wir bei Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit unserer Bedingungen stünden. Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internatio-nalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
13.2 Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Leverkusen für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir haben jedoch das Recht, den Kunden auch an einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Wenn der Auftraggeber nicht Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, aber einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung, und zwar: für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist, für die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen der Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung oder einer Regelungslücke soll dasjenige gelten, was der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt oder – im Fall der Regelungslücke – was dem Sinn und Zweck der Bedingungen am ehesten entspricht.